Allgemeine Geschäfts- und Verwertungsbedingungen
11/2020

§1 Geltungsbereich

  1. Mit Kaufvertragsschluss erkennt der Käufer die nachstehenden Geschäfts- und Verwertungsbedingungen und deren ausschließliche Geltung an.

  2. Eine Anerkennung entgegenstehender Geschäftsbedingungen des  Käufers durch den Verkäufer findet nicht statt. Eine solche Anerkennung findet nur dann Geltung, wenn dies ausdrücklich vorher zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde.

 

§ 2 Preise und Zahlungsmodalitäten

  1. Alle Preise verstehen sich in EURO netto zuzüglich eines Käuferaufgeldes in Höhe von 15% netto des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

  2. Sämtliche Preise für Verwertungsgüter verstehen sich grundsätzlich ohne Kosten für Rückbau, Demontage, Verladung und Transport.

  3. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Kaufpreis fällig. Die Kaufpreiszahlung kann in bar, per Überweisung oder mittels bestätigtem Bundesbankscheck per Vorkasse erfolgen. Der Verkäufer bzw. Solventum als dessen Vertreter kann die Annahme von Verrechnungsschecks / bestätigten Bundesbankschecks oder eine Zahlung per Überweisung grundlos verweigern und stattdessen auf Zahlung in bar und in EURO bestehen. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber.

  4. Kommt der Käufer nach erneuter Aufforderung und Fristsetzung weder seiner Zahlungs-  noch Abnahmeverpflichtung nach, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten. Ansprüche auf einen etwaigen Mehrerlös seitens des Käufers bestehen nicht.

  5. Rechnungen, die im Rahmen des Verkaufs erstellt werden, sind unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und Berichtigung erteilt.
  6. Bei Vorlage einer amtlich bestätigten Umsatzsteueridentifikationsnummer kann ein Verkauf an Käufer aus EU-Mitgliedsstaaten erfolgen. Solventum behält sich das Recht vor, einen bankgarantierten Scheck von diesem Käufer abzufordern.

  7. Käufer aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer auf das Ver­wertungsgut an Solventum als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Die  Rück­erstattung dieser Sicherheitsleistung findet  nach Vorlage eines wirksamen Original-Ausfuhrnachweises statt. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren können anfallen.

 

§ 3 Gewährleistung und Haftung

  1. Als Verwertungsunternehmen erhält Solventum Verwertungsgut z.B. von Banken und aus Insolvenzverfahren (§ 166 InsO), in der Regel handelt es sich hierbei um gebrauchtes Verwertungsgut. Es besteht für den Käufer / Interessenten die Gelegenheit, das Verwertungsgut zu besichtigen und zu  prüfen. Das Verwertungsgut wird unter Ausschluss jeglicher Garantie und Gewährleistung in dem Zustand verkauft, in dem es besichtigt wurde oder hätte besichtigt werden können. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, die Rechte aus den §§ 437 ff. BGB sind ausgeschlossen.

  2. Eine Beschaffenheitsgarantie (z.B.  für Angaben zu technischen Daten, Maß- und Gewichtsangaben sowie Baujahren) wird nicht übernommen.  Ebenso wird eine Haftung seitens des Verkäufers für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, versteckte Mängel oder besondere Eigenschaften des Verwertungsgutes nicht übernommen, auch wird für die Richtigkeit der Angaben nicht eingestanden.

  3. Das Betreten von Grundstücken bzw. Objekten durch den Käufer zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung des Verwertungsgutes erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung seitens Solventum ist ausgeschlossen.

  4. Der Verkauf erfolgt ab dem jeweiligen Standort des Verwertungsgutes. Die Verwertungsgüter wie z.B. Maschinen oder Anlagen müssen vom Käufer körperlich selbst übernommen und verladen werden. Dies hat auf Kosten und Risiko des Käufers zu erfolgen. Der Verkäufer bzw. Solventum als dessen Vertreter hält weder Beräumungs- noch Verladepersonal bereit. Der Käufer muss bei Maschinen und Anlagen selbst für entsprechende Hebe- und Verladetechnik Sorge tragen.

  5. Der Verkäufer bzw. Solventum als dessen Vertreter behält sich gegenüber dem Erwerber vor, einen Nachweis über eine geeignete Haftpflichtversicherung  oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen, sollte es bei notwendigen Demontage-, Verlade-, Transport- oder Beräumungstätigkeiten zu Schäden an Immobilien bzw. dem Eigentum Dritter kommen können.  Die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung wird vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten bekannt gegeben und ist im Vorfeld zu leisten. Sollten vorsätzlich oder fahrlässig Schäden oder Unfälle durch den Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden, so besteht für diese selbst eine Schadensersatzpflicht.

  6. Grundsätzlich gilt ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer, seine (gesetzlichen) Vertreter oder deren Gehilfen, welche im Rahmen eines Besichtigungstermins, des Verkaufs oder der Abwicklung auftreten können. Allerdings sind hiervon Schäden ausgenommen, die aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zu vertreten sind. Eine Haftung, die sich auf einer fahrlässig verletzten Vertragspflicht begründet, wird auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 4 Übergabe und Gefahrenübergang

  1. Die Aushändigung des Verwertungsgutes erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises (§2 Nr. 1).  Sollte eine Zahlung via bestätigtem Bundesbankscheck erfolgen,  findet die Aushändigung erst nach bankbestätigter Gutschrift des Rechnungsbetrages statt.

  2. Für den Käufer besteht die Pflicht zur fristgerechten Abnahme aller gekauften Verwertungsgüter.  Solventum  bestimmt die Abholfristen entweder im Verkaufsexposé, in der Rechnung, in dem Kaufvertrag oder nach vorheriger Absprache.

  3. Ab Annahmeverzug geht die Gefahr für den zufälligen Untergang, Verlust oder der Beschädigung durch Wasser, Feuer, Sturm, Diebstahl etc. auf den Käufer über.

  4. Der Verkauf erfolgt ab dem jeweiligen Standort des Verwertungsgutes. Verwertungsgüter wie z.B. Maschinen oder Anlagen müssen vom Käufer körperlich selbst übernommen und verladen werden.  Dies hat auf Kosten und Risiko des Käufers zu erfolgen. Seitens des Verkäufers wird weder Beräumungs- noch Verladepersonal bereitgestellt. Der Käufer muss bei Maschinen und Anlagen selbst für entsprechende Hebe- und Verladetechnik Sorge tragen.

  5. Bei einem eventuell gewünschten Versand des Verwertungsgutes sind die Kosten und die Gefahr von dem Käufer zu tragen. Der Verkäufer bzw. Solventum als dessen Vertreter behält sich das Recht vor die Versandart und das Versandmittel zu bestimmen. Eine Haftung seitens des Verkäufers bzw. Solventum als dessen Vertreter wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 5 Verzug

  1. Sollte sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug befinden, können seitens des Verkäufers bzw. Solventum als dessen Vertreter Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangt werden.

  2. Die Abholtermine werden gemäß §4 Nr. 2 bestimmt. Sollte der Käufer diesen Abnahmetermin nicht einhalten bzw. überschreiten, so kann seitens des Verkäufers eine Nachfrist gesetzt werden. Sollte diese Frist fruchtlos ablaufen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Auch behält er sich im Rahmen des Schadensersatz statt der Leistung das Recht vor das Verwertungsgut nochmalig zu verwerten und sich von seiner Leistungspflicht zu befreien.  Hierbei hat der ursprüngliche Käufer keinen Anspruch auf den erzielten Mehrerlös.

  3. Der Verkäufer ist berechtigt das Verwertungsgut, sollte es nicht innerhalb der Abholfrist vom Käufer abgeholt worden sein, auf Rechnung des Käufers fachgerecht einlagern zu lassen. Durch Solventum anfallende Kosten wie Sicherstellungs-, Transport und / oder Lagerkosten zzgl. Bearbeitungskosten sind vom Käufer zu tragen. Sollte eine gesetzte Nachfrist fruchtlos ablaufen, stehen dem Verkäufer die Rechte gemäß §5 Nr. 2 zu.  

  4. Für unmittelbare und weitergehende Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung seitens des Verkäufers ausgeschlossen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn  der Verzug auf vorsätzlichem  oder grob fahrlässigem Handeln beruht.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an dem gekauften Verwertungsgut geht erst nach Erfüllung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer über.

  2. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Herausgabe des Verwertungsgutes vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises (gemäß §2 Nr.1) besteht nicht.

  3. Bei einem Erwerb von Fahrzeugen wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) erst nach vollständiger Bezahlung herausgegeben. Ferner verpflichtet sich der Käufer das Fahrzeug innerhalb von 3 Werktagen ab- bzw. umzumelden. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.

 

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

  1. Das Verwertungsgut wird im Namen und für Rechnung des Auftraggebers verkauft.

  2. Bei Vorlage einer Abtretungserklärung gemäß §§ 398 ff. BGB durch den  Auftraggeber, ist Solventum berechtigt, in ihrem eigenen Namen für Rechnungen des Auftraggebers Forderungen einzuziehen bzw. einzuklagen.

  3. Angebote seitens Solventum sind als freibleibend und unverbindlich anzusehen. Eine Ausnahme findet nur dann Geltung, wenn das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.

  4. Der Verkäufer behält sich Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an ihren Unterlagen und Dokumenten vor. Eine Weitergabe, Bearbeitung oder Verwendung dieser durch den Käufer darf nur mit schriftlicher Einwilligung geschehen.

  5. Solventum hat das Recht Personen vom  Verkaufs- oder Besichtigungsort zu verweisen bzw. ihnen den Zugang zu verwehren. Dies kann auch ohne Angabe von Gründen erfolgen.

  6. Sollte eine Inbetriebnahme des Verwertungsgutes - wie z.B. einer Maschine, technischen Anlage oder Fahrzeuges - gewünscht werden, so hat der Käufer bei Solventum eine Genehmigung einzuholen.

 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

  2. Als Erfüllungsort für das jeweilige Verwertungsgut ist dessen jeweiliger Standort anzusehen.

  3. Der Gerichtsstand ist 58095 Hagen.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine Teilbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restbestimmungen unberührt, wenn sie inhaltlich von der unwirksamen Teilbestimmung trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

  2. Weitere zusätzliche Abreden bedürfen der Schriftform.

 

§ 10 Datenschutz

Gemäß § 33 des BDSG weist Solventum darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV–Anlage gemäß § 28 BDSG verarbeitet und gespeichert werden.

 

 

Solventum GmbH

Vorhaller Straße 30
58089 Hagen

Steuernummer : 321/5750/2125
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer : DE 814 648 473